cejka rahmenbedingungen collage

Dauer und Frequenz

Die Dauer einer Therapie sowie die Frequenz der Sitzungen werden individuell vereinbart und richten sich nach Ihrem Anliegen und Ihrem aktuellen Leidensdruck. Für gewöhnlich finden die Gespräche in einem ein- bis zweiwöchigen Rhythmus statt.

Im Idealfall endet die Therapie mit dem Erreichen des vereinbarten Therapieziels. Unabhängig davon kann die Therapie in gegenseitiger Absprache jederzeit beendet werden.

Erstgespräch

Es dient vorwiegend dazu, einander kennenzulernen und Ihnen nützliche Informationen für Ihre weitere Entscheidung zu geben.

Besprochen werden Ihr Anliegen, ein mögliches Therapieziel sowie die Rahmenbedingungen (Arbeitsweise, Dauer, Häufigkeit der Sitzungen, Kosten, ...).

Nach dem Erstgespräch können Sie in Ruhe entscheiden, ob Sie eine Therapie beginnen wollen.

Kosten

Erstgespräch € 90,-
(50 Minuten)

Einen Teil der entstehenden Kosten können sie auch, wenn Sie sich für einen anderen Psychotherapeuten entscheiden, bei Ihrer Krankenkasse einreichen.

Psychotherapiestunde € 90,-
(50 Minuten)

In begründeten Fällen biete ich bei psychotherapeutischer Begleitung einen Sozialtarif an, den ich individuell mit Ihnen bespreche.

 

Rückerstattung

Wenn eine "krankheitswertige Störung" (ICD 10 Diagnose) vorliegt, kann bei Ihrer Krankenkasse eine Rückerstattung von
€ 28 pro Therapieeinheit beantragt werden. Über die dafür notwendigen Schritte informiere ich Sie gerne. Die Abrechnung erfolgt über die Kassen. Sie sammeln die Honorarnoten und erhalten den Betrag rückvergütet.

Absageregelung

Terminabsagen von Ihrer Seite sind bis zwei Werktage vor dem vereinbarten Termin möglich. Kurzfristigere Absagen müssen leider in Rechnung gestellt werden.

Schweigepflicht

Jeder Kontakt mit mir wird vertraulich behandelt. Als Psychotherapeutin bin ich gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet:

Psychotherapeuten sind zur uneingeschränkten Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten Geheimnisse verpflichtet, und zwar gegenüber allen Dritten einschließlich Ehegatten, Lebensgefährten, aber auch privaten und öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. Behörden oder Sozialversicherungsträgern (§15 PthG).

Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann nur dann entschuldbar sein, wenn dadurch in einer Notlage bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung ein unmittelbar drohender Nachteil von sich oder anderen abgewendet kann.